Die kurze Antwort: Eine Zusatzbezeichnung oder einen Facharzt „Ästhetische Medizin“ kennt das ärztliche Weiterbildungsrecht nicht. Wer ästhetisch behandelt, darf das trotzdem zeigen – aber nicht mit jeder Formulierung. Gerichte haben zuletzt mehrere Bezeichnungen als irreführend beanstandet. Dieser Ratgeber ordnet ein, was die Weiterbildungsordnung vorsieht, was Sie ankündigen dürfen und wo die Grenze verläuft.
In der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (Fassung vom 3. Juli 2026) kommt das Wort „Ästhetische“ in genau zwei Bezeichnungen vor. Die erste ist die Facharztbezeichnung Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie im Gebiet Chirurgie, mit 72 Monaten Weiterbildung, davon 48 Monate in diesem Fach.
Die zweite ist die Zusatz-Weiterbildung Plastische und Ästhetische Operationen. Sie setzt die Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie voraus, dauert 24 Monate und bezieht sich auf operative und nicht-operative Verfahren in der Kopf-Hals-Region.
Eine Zusatz-Weiterbildung „Ästhetische Medizin“ gibt es unter den 48 Zusatz-Weiterbildungen nicht, einen Facharzt dieses Namens ebenso wenig. Rechtsverbindlich ist für Sie die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer.
Für die Behandlung selbst ist das keine Hürde: Für ästhetische Injektionen genügt die Approbation, geschuldet ist der Facharztstandard. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Wer darf Botox und Hyaluron spritzen?.
| Angabe | Bedingung nach § 27 der Muster-Berufsordnung |
|---|---|
| Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung | Nur in der dort zulässigen Form – also die Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung so, wie sie verliehen wurde. |
| Qualifikationen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften | Dürfen genannt werden; dazu zählen laut Bundesärztekammer auch Zertifikate der Landesärztekammern über curriculare Fortbildungen. |
| Tätigkeitsschwerpunkte | Müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein, dürfen nicht mit Weiterbildungsbezeichnungen verwechselt werden können und setzen voraus, dass die Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. |
| Organisatorische Hinweise | Zulässig, etwa Sprechzeiten oder Angaben zur Praxis. |
Berufswidrig ist „insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung“. Die Ärztekammer kann Unterlagen verlangen, um eine Ankündigung zu prüfen. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer; ob sie einen Tätigkeitsschwerpunkt in der ästhetischen Medizin in Ihrer Formulierung mitträgt, klären Sie am besten vorab mit der Kammer.
| Entscheidung | Bezeichnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 22.01.2026 – 6 U 362/24 | „Arzt für Ästhetische Medizin“ im Lebenslauf eines Facharztes für Allgemeinmedizin | Irreführend: Ein erheblicher Teil des Publikums verstehe das als Facharztbezeichnung. Der Arzt müsse der Fehlvorstellung durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken; ein generelles Werbeverbot wäre unverhältnismäßig. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale vom Februar 2026 nicht rechtskräftig. |
| Oberlandesgericht Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25 | „Fachärzte für ästhetische Medizin“, „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ – Auskünfte eines Chatbots auf der Website | Irreführend; der Betreiber haftet für die Antworten seines Chatbots. Revision zugelassen. |
| Landgericht Bochum, 20.12.2023 – I-13 O 74/23 | „Arzt für ästhetische Eingriffe“ | Irreführend, weil der Eindruck einer anerkannten Weiterbildung entstehe. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale vom Januar 2024 nicht rechtskräftig. |
| Oberlandesgericht Hamm, 03.06.2008 – 4 U 59/08 | Eintrag unter der Rubrik „Plastische und Ästhetische Chirurgie“ ohne klarstellende Angaben | Irreführend. Der Eintrag mit der vollständigen, korrekten Facharzt- und Zusatzbezeichnung war es nicht. |
| Bundesgerichtshof, 29.07.2021 – I ZR 114/20 | „Praxis für Kieferorthopädie“ eines Zahnarztes ohne Fachzahnarzttitel | Leitentscheidung: Die Werbung für erlaubte Leistungen muss möglich bleiben, der Fehlvorstellung ist aber durch zumutbare Aufklärung entgegenzuwirken. |
Die Linie dahinter: Entscheidend ist nicht, ob ein Begriff gesetzlich geschützt ist, sondern wie ihn Patientinnen und Patienten verstehen. Wer hinter „Arzt für …“ ein Fachgebiet setzt, erweckt leicht den Eindruck einer geregelten Weiterbildung. Begriffe wie „Schönheitschirurg“ oder „Beauty Doc“ sind nach Angaben der Fachgesellschaften zwar nicht geschützt – das heißt aber nicht, dass sie frei verwendbar wären: Gerichte prüfen die Irreführung im Einzelfall.
| Empfehlung | Warum |
|---|---|
| Die tatsächliche Qualifikation nennen | Die eigene Facharztbezeichnung in der verliehenen Form schafft Klarheit und beugt der Fehlvorstellung vor. |
| Leistungen beschreiben statt Titel bilden | Angaben wie „Behandlungen mit Botulinumtoxin und Hyaluronsäure“ sagen, was Sie tun, ohne ein Fachgebiet zu behaupten. |
| Tätigkeitsschwerpunkt als solchen kennzeichnen | Nur wenn Sie die Tätigkeit in erheblichem Umfang ausüben – und am besten nach Rücksprache mit der Kammer. |
| Fortbildungen als Fortbildungen ausweisen | Ein Kurszertifikat belegt eine Fortbildung. Es verleiht keine Bezeichnung. |
| Alle Kanäle prüfen | Website, Lebenslauf, Praxisschild, Portale, soziale Medien – und automatische Antworten: Für die Auskünfte eines Chatbots haftet, wer ihn betreibt. |
Zu akademischen Graden: Der Bundesgerichtshof hat 2010 das Führen eines rechtmäßig verliehenen „Master of Science Kieferorthopädie“ gebilligt (I ZR 172/08). Das war ein Einzelfall; eine Entscheidung zu einem Mastergrad in ästhetischer Medizin ist uns nicht bekannt.
Nein. Die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer führt keine Zusatz-Weiterbildung und keinen Facharzt dieses Namens. Es gibt den Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und die Zusatz-Weiterbildung Plastische und Ästhetische Operationen für HNO-Ärzte und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen.
Geschützt im Sinne einer verliehenen Bezeichnung ist er nicht – gerade deshalb ist er heikel: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Angabe am 22.01.2026 bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin als irreführend bewertet (6 U 362/24; nach Angaben der Wettbewerbszentrale vom Februar 2026 nicht rechtskräftig).
Nein. Diese Facharztbezeichnung gibt es nicht; das Oberlandesgericht Hamm hat die Bezeichnung am 12.05.2026 als irreführend untersagt (4 UKl 3/25, Revision zugelassen).
Die Muster-Berufsordnung erlaubt als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte, wenn die Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und keine Verwechslung mit einer Weiterbildungsbezeichnung entsteht. Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer – stimmen Sie die Formulierung dort ab.
Es belegt eine Fortbildung und kann als solche genannt werden. Eine Bezeichnung oder einen Titel verleiht es nicht.
Rechtmäßig verliehene akademische Grade dürfen grundsätzlich geführt werden; der Bundesgerichtshof hat das 2010 für einen „Master of Science Kieferorthopädie“ gebilligt. Eine Entscheidung zu einem Mastergrad in ästhetischer Medizin ist uns nicht bekannt.
Die Ärztekammern und – über das Wettbewerbsrecht – Verbände wie die Wettbewerbszentrale und Mitbewerber. Die genannten Urteile gehen überwiegend auf solche Klagen zurück.
Stand: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Weiterbildungs- und die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer.
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