Auch rein ästhetische Behandlungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet – ein frei kalkulierter Pauschalpreis ist nicht vorgesehen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Ziffern die Bundesärztekammer für Botulinumtoxin und Hyaluronsäure nennt, wie eine Honorarvereinbarung aussehen muss, was für Materialkosten und Rechnung gilt und wann Umsatzsteuer anfällt.
Ja. Der Bundesgerichtshof hat 2006 entschieden: „Die Gebührenordnung für Ärzte ist auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen anzuwenden.“ Die Gebührenordnung sei zwingendes Preisrecht für alle Ärzte; dass eine Behandlung medizinisch nicht notwendig ist, nimmt sie nicht aus dem Anwendungsbereich heraus (Urteil vom 23.03.2006 – III ZR 223/05).
Für die Praxis heißt das: Ein Pauschalpreis ist nach diesem Urteil auch über eine Vereinbarung nicht möglich. Möglich ist es aber, mit der Patientin oder dem Patienten einen höheren Steigerungssatz zu vereinbaren. Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, dürfen nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen erbracht wurden (§ 1 Abs. 2 GOÄ).
Im GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts vom 1. April 2022 ordnet die Bundesärztekammer die kosmetisch-ästhetische Behandlung mit Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure, „bei welcher die Wirkung rein lokal erfolgt“, als Infiltrationsbehandlung ein. Berechnungsfähig ist danach Nr. 267 oder Nr. 268 – je Sitzung nur eine von beiden und nur einmal.
Die Abgrenzung: Wird eine Seite des Gesichts behandelt, etwa eine Wange, gilt Nr. 267. Wird über die Körpermittellinie hinweg oder eine Region beidseitig behandelt – das gesamte Kinn, die gesamte Stirn, beide Wangen –, gilt Nr. 268. Werden mehr als zwei Regionen behandelt, lässt sich der Mehraufwand nach einem älteren Ratgeber der Bundesärztekammer über einen höheren Steigerungssatz bei Nr. 268 abbilden.
| Ziffer | Leistung | Punkte | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
|---|---|---|---|---|---|
| Nr. 267 | Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, je Sitzung | 80 | 4,66 € | 10,72 € | 16,32 € |
| Nr. 268 | Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung | 130 | 7,58 € | 17,43 € | 26,52 € |
| Nr. 1 | Beratung | 80 | 4,66 € | 10,72 € | 16,32 € |
| Nr. 5 | Symptombezogene Untersuchung | 80 | 4,66 € | 10,72 € | 16,32 € |
| Nr. 530 | Kalt- oder Heißpackung, je Sitzung (Kühlung des Areals) | 35 | 2,04 € | 3,67 € (1,8-fach) | 5,10 € (2,5-fach) |
Beträge berechnet aus Punktzahl × Punktwert (5,82873 Cent) × Steigerungssatz. Für Nr. 530 gilt der kleinere Gebührenrahmen bis zum 2,5-fachen. Der GOÄ-Ratgeber ist eine Auslegungsempfehlung der Bundesärztekammer, keine Rechtsnorm.
Beratung und Untersuchung: Nr. 1 und Nr. 5 kommen laut Ratgeber neben der Infiltration infrage, wenn die Leistungen erbracht wurden; neben Leistungen der Abschnitte C bis O sind sie im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Die eingehende Beratung nach Nr. 3 ist nach ihrem Wortlaut nur als einzige Leistung oder zusammen mit einer Untersuchung berechnungsfähig – also nicht neben der Infiltration, wohl aber an einem reinen Beratungstermin.
Mit den Regelsätzen ergeben sich für die Injektion selbst nur kleine Beträge. Die Gebührenordnung erlaubt deshalb eine abweichende Vereinbarung – allerdings nur über die Höhe des Steigerungssatzes, nicht über Punktzahl oder Punktwert (§ 2 GOÄ). Damit sie wirksam ist, muss sie
Für Leistungen aus Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses – dazu gehört die Kühlung nach Nr. 530 – ist eine solche Vereinbarung nicht zulässig. Ohne Vereinbarung gilt: in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz; darüber hinaus nur mit schriftlicher, verständlicher Begründung in der Rechnung.
| Frage | Was gilt |
|---|---|
| Was darf berechnet werden? | Die Kosten für Arzneimittel und Materialien, die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind – also das tatsächlich verwendete Präparat. |
| Zu welchem Preis? | Zum Selbstkostenpreis. Rabatte und Boni sind laut GOÄ-Ratgeber an die Patientin oder den Patienten weiterzugeben. Pauschalen sind nicht zulässig. |
| Was ist nicht berechenbar? | Unter anderem Einmalspritzen, Einmalkanülen und Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel sowie Mittel zur Oberflächenanästhesie. |
| Braucht es einen Beleg? | Übersteigt die einzelne Auslage 25,56 €, ist der Rechnung ein Beleg oder sonstiger Nachweis beizufügen. |
Die Vergütung wird erst fällig, wenn eine Rechnung erteilt ist, die der Gebührenordnung entspricht (§ 12 GOÄ). Dazu gehören das Datum der Leistung, Nummer und Bezeichnung jeder berechneten Leistung, der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz sowie bei Auslagen Betrag und Art der Auslage. Leistungen auf Verlangen sind als solche zu bezeichnen.
Vor der Behandlung gehört die Kostenaufklärung dazu: Ist die Übernahme der Kosten durch Dritte nicht gesichert, muss über die voraussichtlichen Kosten in Textform informiert werden (§ 630c Abs. 3 BGB). Die Muster-Berufsordnung verlangt die schriftliche Information über das voraussichtliche Honorar nach GOÄ und darüber, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht oder dieser nicht sicher ist.
Umsatzsteuerfrei sind Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG). Ästhetische Behandlungen fallen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur darunter, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist (Urteil vom 04.12.2014 – V R 16/12, im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof, C-91/12). Rein kosmetische Zwecke genügen nicht; die subjektive Vorstellung der Patientin oder des Patienten ist nicht maßgeblich.
Entsprechend heißt es im GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer: Bei kosmetisch-ästhetischen Leistungen steht kein therapeutisches Ziel im Vordergrund, die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung auszuweisen. Wer eine therapeutische Zielsetzung geltend macht, muss sie für den einzelnen Behandlungsfall belegen können.
Für kleine Umsätze kann die Kleinunternehmerregelung greifen (§ 19 UStG: Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 €, im laufenden Jahr höchstens 100.000 €). Ob sie in Ihrem Fall gilt, klärt Ihre Steuerberatung.
| Position | Ansatz | Betrag |
|---|---|---|
| Beratung | Nr. 1, 2,3-fach | 10,72 € |
| Untersuchung | Nr. 5, 2,3-fach | 10,72 € |
| Infiltration, Region beidseitig | Nr. 268, 2,3-fach | 17,43 € |
| Präparat | Auslage nach § 10 GOÄ, tatsächlich verbrauchte Menge zum Selbstkostenpreis | nach Beleg |
| Umsatzsteuer | bei rein ästhetischer Behandlung | auf die Summe |
Beispiel nach der Empfehlung der Bundesärztekammer von 2022, ohne Honorarvereinbarung. Mit einer wirksamen Vereinbarung nach § 2 GOÄ tritt an die Stelle des 2,3-fachen der vereinbarte Steigerungssatz.
Der GOÄ-Ratgeber ist eine Auslegungsempfehlung. Eine Gerichtsentscheidung zur Wahl der Ziffer bei Botulinumtoxin oder Fillern ist uns nicht bekannt. In der Praxis wird auch der Ansatz der Nr. 252 (Injektion) je Einstich diskutiert; die Bundesärztekammer stellt dagegen auf die Infiltration je Sitzung ab.
Der Ratgeber betrifft ausdrücklich kosmetisch-ästhetische Behandlungen. Zur Abrechnung von Botulinumtoxin bei medizinischen Indikationen wie Hyperhidrose, Migräne oder Bruxismus haben wir keine Empfehlung der Bundesärztekammer gefunden.
Die neue Gebührenordnung ist in Arbeit: Der Deutsche Ärztetag hat dem gemeinsamen Entwurf im Mai 2025 zugestimmt, das Bundesgesundheitsministerium bereitet einen Referentenentwurf vor. Bundesärztekammer und PKV-Verband halten ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für möglich (Stand Ende Juli 2026). Bis dahin gilt die Gebührenordnung in der hier beschriebenen Fassung.
Ja. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2006 (III ZR 223/05) ist die Gebührenordnung für Ärzte auch auf medizinisch nicht indizierte kosmetische Eingriffe anzuwenden.
Die Bundesärztekammer ordnet die kosmetisch-ästhetische Behandlung mit rein lokaler Wirkung als Infiltrationsbehandlung ein: Nr. 267 für eine Körperregion, Nr. 268 für mehrere Regionen oder eine Region beidseitig – je Sitzung einmal (GOÄ-Ratgeber, Deutsches Ärzteblatt, 1. April 2022).
Dieselbe Empfehlung gilt für Hyaluronsäure: Nr. 267 oder Nr. 268, je Sitzung nur eine von beiden und nur einmal.
Nach dem Bundesgerichtshof nicht. Zulässig ist eine Honorarvereinbarung über einen höheren Steigerungssatz – schriftlich, vor der Behandlung und mit den in § 2 GOÄ vorgeschriebenen Angaben.
Ohne Vereinbarung liegt der Gebührenrahmen zwischen dem 1,0- und dem 3,5-fachen; in der Regel bis zum 2,3-fachen, darüber nur mit Begründung. Mit einer wirksamen Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ kann ein abweichender Steigerungssatz festgelegt werden.
Als Auslage nach § 10 GOÄ: die tatsächlich verbrauchte Menge zum Selbstkostenpreis, ohne Pauschale. Über 25,56 € je Auslage ist ein Beleg beizufügen. Einmalspritzen und Einmalkanülen sind nicht gesondert berechenbar.
Ja, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht: Umsatzsteuerfrei sind nur Heilbehandlungen. Für kleine Umsätze kann die Kleinunternehmerregelung greifen; das klärt Ihre Steuerberatung.
Ja. Ist die Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert, sind die voraussichtlichen Kosten vor Beginn der Behandlung in Textform mitzuteilen (§ 630c Abs. 3 BGB).
Stand: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Auskunft zur Abrechnung gibt die GOÄ-Abteilung Ihrer Ärztekammer.
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