Wer darf Botox und Hyaluron spritzen? Die Rechtslage für Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker

Botulinumtoxin und Hyaluronsäure-Filler gehören zu den häufigsten ästhetischen Behandlungen – und zu denen, bei denen am meisten Unsicherheit herrscht, wer sie durchführen darf. Die Antwort hängt davon ab, was injiziert wird: Botulinumtoxin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, Hyaluronsäure-Filler sind Medizinprodukte. Für beide gelten unterschiedliche Regeln.
Die Kurzantwort für Deutschland
- Ärztinnen und Ärzte: dürfen beides. Die Approbation genügt, ein Facharzttitel ist nicht vorgeschrieben.
- Zahnärztinnen und Zahnärzte: nur im Rahmen der Zahnheilkunde – also im Bereich von Zähnen, Mund und Kiefer. Faltenbehandlungen im Gesicht sind nicht erlaubt.
- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker: Hyaluronsäure-Filler ja; Botulinumtoxin nach Auffassung der Ärztekammern nein.
- Kosmetikerinnen und Kosmetiker: weder noch.
Botulinumtoxin: verschreibungspflichtig und Ärzten vorbehalten
Botulinumtoxin darf nach § 48 Arzneimittelgesetz nur auf ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung abgegeben werden. Fachinformationen zugelassener Präparate sehen zudem vor, dass sie nur von Ärzten mit geeigneter Qualifikation angewendet werden.
Ist ein Facharzttitel nötig? Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat 2011 klargestellt, dass die Approbation dazu berechtigt, Patienten auf allen von ihr umfassten Gebieten zu behandeln – unabhängig von Spezialisierungen. Die Bundesärztekammer hat das 2026 bekräftigt: Einer Facharztweiterbildung bedarf es nicht; haftungsrechtlich zählt allein, dass der Facharztstandard eingehalten wurde. Wer ästhetisch injiziert, muss also das Können mitbringen, das von einer Fachärztin oder einem Facharzt erwartet wird – gleich, welche Weiterbildung er oder sie hat.
Und Heilpraktiker? Ein ausdrückliches gesetzliches Verbot, Botulinumtoxin anzuwenden, gibt es nicht. Heilpraktiker können das Arzneimittel aber nicht verschreiben und es deshalb nicht legal beziehen; hinzu kommt die Beschränkung in der Fachinformation. Die Ärztekammern halten die Anwendung durch Heilpraktiker deshalb für unzulässig – zuletzt die Landesärztekammer Hessen im April 2026.
Hyaluronsäure-Filler: Heilkunde, aber kein Arztvorbehalt
Die Faltenunterspritzung ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 2006 entschieden; das Bundesverwaltungsgericht hat 2007 bestätigt, dass ein kosmetisches Ziel daran nichts ändert. Daraus folgt:
- Heilpraktiker dürfen Filler injizieren. Einen Arztvorbehalt kennt das deutsche Recht bisher nicht. Der Deutsche Ärztetag hat ihn 2013 gefordert; einen Gesetzentwurf dazu gibt es nach unserer Recherche nicht.
- Kosmetikerinnen dürfen es nicht. Wer ohne ärztliche Approbation und ohne Heilpraktikererlaubnis unterspritzt, macht sich nach § 5 Heilpraktikergesetz strafbar. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat 2012 betont, dass das Injizieren Kenntnisse über den Verlauf von Blutgefäßen, Nerven und Muskeln voraussetzt.
Uneinheitlich ist die Lage bei nadelfreien Geräten: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat 2025 in einem Eilverfahren ein nadelfreies System nicht als Heilkunde eingestuft; das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg ordnet sogenannte Hyaluron-Pens dagegen als Heilkunde ein.
Zahnärzte: nur Zähne, Mund und Kiefer
Die Zahnheilkunde umfasst nach § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat daraus 2013 gefolgert: Ein Zahnarzt ist nicht berechtigt, Falten außerhalb des Bereichs der Zähne, des Mundes einschließlich der Lippen und des Kiefers zu unterspritzen. Abgelehnt wurden ausdrücklich auch Botulinumtoxin im Gesichtsbereich sowie die Behandlung perioraler Falten und der Nasolabialfalten. Das Bundesverwaltungsgericht sah 2014 keinen weiteren Klärungsbedarf: Die Frage sei anhand des Gesetzes ohne Weiteres zu verneinen. 2017 billigte das Oberverwaltungsgericht sogar den Widerruf einer Approbation nach wiederholten Verurteilungen.
- Lippen: Die Bundeszahnärztekammer hält die Lippenunterspritzung für von der Zahnheilkunde umfasst. Das Gericht selbst hat über die Lippen 2013 nicht entschieden.
- Bruxismus: Die Injektion von Botulinumtoxin kann laut Bundeszahnärztekammer Bestandteil der zahnärztlichen Therapie sein. Sie erfolgt außerhalb der Zulassung (Off-Label) und ist obergerichtlich noch nicht geklärt.
- Zusätzliche Heilpraktikererlaubnis: Sie erweitert den Spielraum für Filler außerhalb des Mundbereichs, nicht aber für Botulinumtoxin. Beide Tätigkeiten müssen für Patienten erkennbar getrennt sein.
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit ärztlicher Approbation unterliegen als Ärzte keiner solchen Grenze.
Was das für die Fortbildung bedeutet, haben wir unter Botulinumtoxin für Zahnärzte zusammengefasst.
Delegation: Indikation und Aufklärung bleiben ärztlich
Ob die Injektion von Botulinumtoxin an medizinische Fachangestellte delegiert werden darf, ist nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Stellungnahme von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung sind Anamnese, Indikationsstellung, Aufklärung, Therapieentscheidung und die Durchführung invasiver Therapien höchstpersönliche ärztliche Leistungen. Zusammen mit der Beschränkung in der Fachinformation spricht alles dafür, selbst zu injizieren.
Werbung: Vorher-Nachher-Bilder sind tabu
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nach § 10 Heilmittelwerbegesetz nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und im pharmazeutischen Handel geworben werden – nicht gegenüber Patientinnen und Patienten. Für Hyaluron-Behandlungen hat der Bundesgerichtshof am 31. Juli 2025 entschieden, dass Unterspritzungen an Nase und Kinn operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Gesetzes sind – Vorher-Nachher-Bilder gegenüber Laien sind damit verboten. Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Für Botulinumtoxin hat der Bundesgerichtshof die Frage nicht entschieden.
Österreich und Schweiz
Österreich: Nach dem Gesetz über ästhetische Behandlungen und Operationen sind ästhetische Behandlungen ärztliche Tätigkeiten, ausdrücklich auch die Anwendung von Arzneimitteln wie Botulinumtoxin. Filler im Gesicht dürfen nach Auskunft der Stadt Wien nur Ärztinnen und Ärzte spritzen.
Schweiz: Botulinumtoxin ist verschreibungspflichtig; Kosmetikerinnen sind laut Swissmedic zur Anwendung nicht berechtigt. Filler mit einer Verweildauer von mehr als 30 Tagen dürfen nur Ärztinnen und Ärzte anwenden oder diplomierte Pflegefachleute mit Weiterbildung unter direkter ärztlicher Kontrolle und Verantwortung; kantonales Recht bleibt vorbehalten.
Fazit für die Praxis
Botulinumtoxin gehört in ärztliche Hand; für Filler gilt in Deutschland der Heilkundevorbehalt, nicht der Arztvorbehalt. Zahnärzte bleiben auf Zähne, Mund und Kiefer beschränkt. Für approbierte Ärztinnen und Ärzte ist kein Facharzttitel nötig – wohl aber eine Qualifikation, die dem Facharztstandard genügt.
Genau dafür sind strukturierte Fortbildungen da: Anatomie, Technik und Komplikationsmanagement, bevor die erste Patientin behandelt wird. Einen Überblick über unsere Angebote finden Sie unter Botox-Kurs für Ärzte.
Häufige Fragen
Dürfen Heilpraktiker Botox spritzen?
Nach Auffassung der Ärztekammern nein. Botulinumtoxin ist verschreibungspflichtig, Heilpraktiker können es nicht verschreiben und damit nicht legal beziehen; Fachinformationen sehen die Anwendung durch Ärzte vor. Ein ausdrückliches gesetzliches Anwendungsverbot gibt es allerdings nicht.
Dürfen Zahnärzte Botox spritzen?
Nur im Rahmen der Zahnheilkunde. Faltenbehandlungen im Gesicht sind Zahnärzten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht erlaubt. Die Behandlung von Bruxismus kann laut Bundeszahnärztekammer Teil der zahnärztlichen Therapie sein; sie erfolgt außerhalb der Zulassung (Off-Label) und ist obergerichtlich nicht geklärt.
Dürfen Kosmetikerinnen Hyaluron spritzen?
Nein. Die Faltenunterspritzung ist Heilkunde und damit Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 2006, Oberlandesgericht Karlsruhe 2012).
Braucht ein Arzt einen Facharzttitel für ästhetische Injektionen?
Nein. Die Approbation genügt. Haftungsrechtlich muss die Behandlung aber dem Facharztstandard entsprechen.
Quellen
- Arzneimittelgesetz § 48; Arzneimittelverschreibungsverordnung § 1; Heilpraktikergesetz §§ 1, 5; Zahnheilkundegesetz § 1 Abs. 3; Heilmittelwerbegesetz §§ 10, 11.
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.02.2011 – 1 BvR 2383/10. Bundesärztekammer, Stellungnahme vom 26.06.2026 im Verfahren 1 BvR 2656/25.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2006 – 13 A 2495/03; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2007 – 3 B 82.06; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2012 – 4 U 197/11.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.04.2013 – 13 A 1210/11; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.01.2014 – 3 B 48.13; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2017 – 13 A 168/16.
- Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur Musterberufsordnung, 5. Auflage 2024, § 1 Rn. 16–17. Zeller, Beck-Broichsitter, Fehn: Botulinumtoxin in der Bruxismustherapie, zm 22/2022.
- Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung: Persönliche Leistungserbringung, 29.08.2008.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2025 – 20 L 1075/25. Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.08.2019. Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346, Anhang IV.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.07.2025 – I ZR 170/24.
- Österreich: Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), § 4. Schweiz: Swissmedic-Merkblatt „Injizierbare Produkte zur Faltenbehandlung“, Version 4.0 vom 19.06.2026.
Stand: 10. Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel geben die zuständige Ärzte- oder Zahnärztekammer und ein Fachanwalt für Medizinrecht Auskunft.