Übernahme der Behandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bei einer Botox-Behandlung?

Übernahmen der Behandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bei Botulinumtoxin (Botox)?
Bei ästhetischen Indikationen (z. B. bei der Behandlung der Glabellafalten) ist Botulinumtoxin keine Kassenleistung. Geht es jedoch um sog. therapeutische Indikationen, also um medizinische Zwecke, die dann auch noch in der Fachinformation des Botulinumtoxin-Präparates Erwähnung finden, dann kann die Behandlung zulasten der GKV abgerechnet werden.
Folgende Indikationen sind abgedeckt:
Neurologische Erkrankungen
- Fokale Spastizität im Zusammenhang mit dynamischer Spitzfußstellung infolge von Spastizität bei gehfähigen Patienten mit infantiler Zerebralparese, die zwei Jahre oder älter sind
- Fokale Spastizität des Handgelenks und der Hand bei erwachsenen Schlaganfallpatienten
- Fokale Spastizität des Fußgelenks bei erwachsenen Schlaganfallpatienten
- Blepharospasmus, hemifazialer Spasmus und koexistierende fokale Dystonien
- Zervikale Dystonie (Torticollis spasmodicus)
- Linderung der Symptome bei erwachsenen Patienten, die die Kriterien einer chronischen Migräne erfüllen. Das heißt Kopfschmerzen an mehr als 15 Tagen pro Monat, davon mindestens an acht Tagen mit Migräne und unzureichende Ansprache oder Unverträglichkeit auf prophylaktische Migräne-Medikation.
Blasenfunktionsstörungen
- Idiopathische überaktive Blase mit den Symptomen
- Harninkontinenz, imperativer Harndrang und Pollakisurie bei erwachsenen Patienten, die auf Anticholinergika nur unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben. Harninkontinenz bei Erwachsenen mit neurogener Detrusorhyperaktivität bei neurogener Blase infolge einer stabilen subzervikalen Rückenmarksverletzung oder Multipler Sklerose.
Erkrankungen der Haut und mit der Haut verbundene Erkrankungen
- Starke, fortbestehende primäre Hyperhidrosis axillaris, die störende Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens hat und mit einer topischen Behandlung nicht ausreichend kontrolliert werden kann.
Bei der Abgabe in der Apotheke besteht aktuell keine Pflicht zur Prüfung ob eine der genannten Erkrankungen vorliegt. Wird ein Präparat verwendet ohne Zulassung für eine Indikation (also nicht in der Fachinformation aufgeführt) oder geht es um andere Krankheitsbilder als die oben Genannten, ist es immer empfehlenswert, vor der Behandlung Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse zu halten. Die Kostenerstattung hängt hier stark vom jeweiligen Einzelfall ab und bedarf oftmals einer Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK).
Quelle:
Was ist bei der Abgabe von Botox zu beachten? DAZ.online. Mai 2021